Richtlinie zu Interessenkonflikten

Der Zweck dieser Richtlinie besteht darin, die Integrität der Prevent Cancer Foundation und ihres Entscheidungsprozesses zu wahren. Die Richtlinie verlangt, dass Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter und Ausschussmitglieder – als Stakeholder bezeichnet – Konflikte zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Stiftung vermeiden, wenn sie eine Transaktion oder Partnerschaft eingehen oder in Erwägung ziehen, die den privaten Interessen eines dieser Stakeholder zugute kommen könnte.

Diese Richtlinie erfordert, dass die Beteiligten hinsichtlich ihrer Investitionen ihre persönliche Unabhängigkeit wahren und keine persönlichen Finanzinvestitionen tätigen, die von Informationen profitieren, die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Stiftung sammeln.

Die Durchführung persönlicher Geschäfte zwischen Stakeholdern und der Stiftung, wie unten beschrieben, muss offengelegt werden und der Genehmigung des Chief Executive Officer und des Vorstands der Stiftung bedürfen. Solche Transaktionen werden jährlich überprüft, um sicherzustellen, dass sie im Interesse der Stiftung liegen und keinen unzulässigen Interessenkonflikt verursachen.

Der Stakeholder hat direkt oder indirekt durch Geschäfts-, Investitions- oder Familieninteressen:

Eigentums- oder Investitionsinteressen an einem Unternehmen, mit dem die Stiftung eine Transaktion oder Vereinbarung hat; oder

Potentielles Eigentums- oder Investitionsinteresse an oder eine Vergütungsvereinbarung mit einer juristischen Person oder Einzelperson, mit der die Stiftung eine Transaktion oder Vereinbarung aushandelt.

Als Vergütung gelten direkte und indirekte Vergütungen sowie Geschenke oder Gefälligkeiten von erheblicher Art. Das Vorliegen eines finanziellen Interesses bedeutet nicht zwangsläufig, dass bei der betreffenden Person ein Interessenkonflikt besteht.

Verfahren zur Offenlegung

Im Falle tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikte muss der Interessenvertreter die Existenz und Art seiner finanziellen Interessen sowie alle wesentlichen Fakten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden und dem Vorstand der Stiftung offenlegen.

Nach Offenlegung der finanziellen Interessen und der unterstützenden wesentlichen Fakten kann der Stakeholder oder der Chief Executive Officer der Stiftung in seinem Namen eine Präsentation vor dem Vorstand halten. Der Stakeholder muss sich von der Sitzung entschuldigen, damit die Vorstandsmitglieder die Angelegenheit besprechen und darüber abstimmen können.

Eine Mehrheitsabstimmung des Vorstands entscheidet, ob die Transaktion oder Vereinbarung, die zu einem potenziellen tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikt führt, im besten Interesse der Stiftung und zu ihrem eigenen Vorteil ist und ob die Transaktion für die Stiftung fair und angemessen ist. Auf Grundlage dieser Entscheidung ergreift der Vorstand geeignete Disziplinar- und/oder Abhilfemaßnahmen.

Wenn der Chief Executive Officer und/oder das Vorstandsmitglied der Stiftung Grund zu der Annahme haben, dass ein Stakeholder tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte nicht offengelegt hat, informiert er den Stakeholder über die Grundlage dieser Annahme und gibt ihm die Möglichkeit, die angebliche Nichtoffenlegung zu erklären. Wenn der Chief Executive Officer und/oder das Vorstandsmitglied der Stiftung nach Anhörung der Antwort des Stakeholders und der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Untersuchungen zu dem Schluss kommt, dass der Stakeholder tatsächlich einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt nicht offengelegt hat, ergreift er Disziplinar- und/oder Abhilfemaßnahmen.

Die Offenlegung eines möglichen Interessenkonflikts sowie dessen Feststellung und Maßnahmen werden im Protokoll der Vorstandssitzung festgehalten.

Jährliche Offenlegung

Alle Beteiligten müssen jährlich eine Erklärung unterzeichnen und der Stiftung vorlegen, in der sie bestätigen, dass die jeweilige Person:

hat eine Kopie der Richtlinie der Stiftung zu Interessenkonflikten erhalten; hat die Richtlinie gelesen und verstanden; hat sich bereit erklärt, die Richtlinie einzuhalten; versteht, dass die Stiftung eine gemeinnützige Organisation ist, die sich hauptsächlich mit Aktivitäten beschäftigen muss, die einem oder mehreren ihrer steuerbefreiten Zwecke dienen; und versteht, dass kein Teil der Erträge der Stiftung ganz oder teilweise privaten Interessen zugute kommen darf.